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- Adenauer: „Das Kabinett war sich darin einig … das ist ein gutes Urteil.“
- Konrad Adenauer war sauer in dieser Bundestagsdebatte vom 8. März 1961. Das Bundesverfassungsgericht hatte ihm eine Woche zuvor, am 28. Februar, einen Riegel vor seine Pläne geschoben, ein regierungsnahes zweites Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zu etablieren.
- Das Urteil, das in dieser Woche vor genau 50 Jahren erging, gilt als prägend für die Rundfunklandschaft in Deutschland. Der Medienexperte Lutz Hachmeister, ehemaliger Chef des Adolf-Grimme-Instituts, glaubt sogar, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil erst seine eigentliche Macht endeckt hat, dass dieses starke Bundesverfassungsgericht, wie wir es heute kennen, mit diesem Rundfunkurteil zu tun hat.
- Wolfgang Hoffmann-Riem, Medienjurist und im letzten Jahrzehnt selbst einmal Richter am Bundesverfassungsgericht, bringt das Urteil auf den Punkt:
- Hoffmann-Riem: (…) das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass (...) der Bund sich nicht auf seine (...) Fernmeldehoheit berufen könne, um das kulturelle Phänomen Rundfunk zu gestalten. Das sei eine Angelegenheit der Länder. Und die Länder müssten diesen Rundfunk eigenständig lösen können, aber in einer Weise, dass der Rundfunk nicht dem Staat ausgeliefert werde, oder sonst wie politisch oder wirtschaftlich nicht einseitig handele, sondern dass für Pluralität gesorgt werde.
- Für Hoffmann-Riem gehört zur Quintessenz dieses Urteils:
- Hoffmann-Riem: (…) dass Rundfunk eine strukturellen Absicherung durch Organisations-, Verfahrens- und Programmgrundsätze bedarf und auf diese Weise zwar nicht die Rechtsform das Entscheidende ist, sondern eine Rechtsform gewählt werden muss, die dieses gewährleistet.
- Damals gab es noch keinen Versuch, Privatrundfunk in groĂźem Stile einzufĂĽhren, aber es wurde schon gesagt in dieser Entscheidung, eine privatrechtliche Gestaltung ist als solche nicht ausgeschlossen.
- Adenauers staatsnahes Fernsehen war also gescheitert, das zweite Fernsehprogramm dagegen nicht. Schon 14 Tage nach dem Karlsruher Urteil einigten sich die Ministerpräsidenten der Länder auf den Aufbau einer neue öffentlich-rechtliche Sendeanstalt. Lutz Hachmeister, Leiter des Berliner Instituts für Medienpolitik:
- Hachmeister: Die Vorbereitungen fĂĽr dieses zweite Programm waren schon so weit gediehen, Aufbau von Studios in Wiesbaden damals, Akquisition von Personal, Ankauf von Serien aus dem Ausland
- Es sollte am 1. April 1963 offiziell starten.
- Das Urteil von 1961 war nur der Auftakt von bis heute zwölf Entscheidungen aus Karlsruhe, die den Rahmen für die Organisation des Rundfunks in Deutschland präzisiert haben. Zentrale Festlegungen des Gerichts betrafen dann die Zulassung des Privatfunks, die Finanzierungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Sender und ihre Bestands- und Entwicklungsgarantie auch im Bereich der neuen Medien.
- Wolfgang Hoffmann-Riem fasst die wesentlichen Eckpunkte aus den letzten 25 Jahren seit der EinfĂĽhrung des Privatfunks zusammen:
- Hoffmann-Riem: Ein Teil dieser Konzeption des dualen Rundfunksystems bestand darin, dass die Seite öffentlich-rechtlicher Rundfunk auch in ihrem Bestand geschützt sein müsse (…), damit dieser Rundfunk die Programmdefizite, die das Gericht bei privat-kommerziellem Rundfunk sah, kompensieren könne. (...) Aber, da immer neue Entwicklungen kommen, etwa Kabel und Satellit als neue Technologien, neue wirtschaftliche Interessenten, müsse auch gesichert werden, dass unter den veränderten Bedingungen die Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt. Das ist gemeint mit dem Stichwort Entwicklungsgarantie.
Der nächste, der 13. Beschluss, wird nun die Besetzung der Aufsichtsgremien mit Politikern behandeln. Die Klage hat der SPD-Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, im vergangenen November eingereicht. Beim letzten großen Verfahren lagen 22 Monate zwischen Klage und Urteil.
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